3. April 2007
 
    10 Sätze zum Urheberrecht
 

    Eine Bemerkung vorweg: Ich habe diese Sätze formuliert, um dem Irrtum, es gäbe kein Urheberecht auf Spielideen etwas entgegenzusetzen und ein bisschen für Klarheit zu sorgen. Die Aufstellung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Anspruch auf absolute Wahrheit.

    Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit.

    Zudem gibt es noch weitere rechtliche Bestimmungen die für Arbeit von Spieleautoren von Bedeutung sind (Leistungsschutz, unlauterer Wettbewerb, ...).
     

    1. Auf Ideen gibt es keinen Urheberechtsschutz.
      (Sonst hättte die Nasa für ihre ersten Mondflüge Lizenzzahlungen an die Nachfahren von Jules Verne zahlen müssen - es sei denn jemand hatte die Idee schon vor Jules Verne).
       
    2. 'Spielideen' genießen grundsätzlich Urheberechtsschutz.
      Was gemeinhin als 'Spielidee' bezeichnet wird, meint den gesamten nichtmateriellen Gehalt eines Spiels. Und das ist was ganz anderes als eine bloße Idee (man könnte ja mal ein Spiel machen, indem die Spieler zum Mond fliegen <> konkretes Spiel 'Mondreise')
       
    3. Einzelne Spielmechanismen sind hierzulande nicht schützbar.
      Beispiele: Kramerleiste, bei einer 6 nochmal würfeln, ... Vorsicht! In den USA kann man jedoch einzelne Spielmechanismen patentieren lassen (bekanntestes Beispiel: Tappen von Karten).
       
    4. Der Urheberrechtsschutz beginnt mit der Vollendung des Werkes (i.d.R. Prototyp und niedergeschriebene bzw. ausgedruckte Spielanleitung), nicht erst mit der Veröffentlichung. Das Recht über eine Veröffentlichung zu entscheiden, ist Teil des Urheberrechts. Man muss das Spiel hierfür nirgendwo anmelden oder hinterlegen. Das ist allenfalls sinnvoll, wenn man den Zeitpunkt der Entstehung nachweisbar dokumentieren will.
       
    5. Titelschutz gibt es dagegen grundsätzlich nur für veröffentlichte Titel (und natürlich für Marken).
      Titel sind keine Werke sondern dienen zur Unterscheidung von Werken und sind nicht urheberrechtsfähig.
       
    6. Der urheberechtliche Schutz endet in Deutschland 70 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Urheber verstorben ist
      Beispielsweise sind Werke von Lovecraft, der am 15. März 1937 verstorben ist, also vor mehr als 70 Jahren, demzufolge erst ab 1. Januar 2008 urheberrechtsfrei.
       
    7. Bloße 'Anweisungen an den menschlichen Geist' sind nicht geschützt.
      Beispiel: Tempo, kleine Schnecke ist m.W. urheberrechtlich nicht geschützt. Denn die Spieler führen vorgegebene Handlungen aus und haben keine Entscheidungsmöglichkeit. Bei den meisten Spielen jedoch können die Spieler zwischen Handlungsalternativen wählen. Das macht urheberrechtlich gesehen ein Spiel aus.

      (Einen seriösen Autor sollte das aber nicht davon abhalten auch ungeachtet der Rechtslage die Arbeit seiner Kollegen zu respektieren.)
       
    8. Es kommt auf die Schöpfungshöhe an.
      Eigenständigen Schutz gibt es nur für etwas, was wirklich neu ist und nicht-trivial.
       
    9. Die Umsetzung eines Spiels in ein anderes Medium bedarf der Erlaubnis des Urhebers (z.B. Brettspiel -> Computerspiel).
       
    10. Weiterentwicklungen eines bestehenden Spiels bedürfen ebenfalls der Erlaubnis dessen Urhebers.
      Wer ein Siedler-Szenario veröffentlichen will, muss Klaus Teuber (und Kosmos) fragen, selbst dann, wenn er es kostenlos anbieten will.

      Wo die Grenze zwischen einer Weiterentwicklung und einem eigenen Spiel ist, ist imho nur im konkreten Einzelfall zu beantworten.
       

 
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