7. Mai 2008
 
    Urheberrecht von Spielen: 3 Gerichtsurteile
 
    Im Zusammenhang mit der Newsgroup-Diskussion zu Urheberrecht an Spielen habe ich ein paar Urteile erhalten, die das Urheberrecht von Spielen betreffen. Mich interessiert daran besonders der Schutz des Regelwerks unabhängig von der niedergeschriebenen Form. Dass eine Spielanleitung aufgrund ihres Aufbaus, Formulierungen und Zeichnung urheberrechtlichen Schutz genießen kann (aber nicht immer muß - s.u. Golf-Urteil), setze ich voraus. Als Spieleautor geht es mir aber in erster Linie um den Inhalt, unabhängig mit welchen Worten er formuliert wurde.

    Hier sind ein paar Phrasen in Umlauf, die meiner Meinung nach ein völlig falsches Bild ergeben: "Ideen sind nicht schützbar" ist ein richtiger Satz. Was allerdings gemeinhin als "Spielidee" bezeichnet wird, ist wesentlich mehr als eine bloße Idee. Sofern "Spielidee" nur einen einzigen Gedanken meint, auf dem ein Spiel basiert, z-B. die Idee der Rückwärtsversteigerung, so ist sie hierzulande tatsächlich nicht schützbar. Meint "Spielidee" aber den gesamten nichtmateriellen Gehalt eines Spieles so handelt es sich meistens um eine persönliche geistige Schöpfung, bestehend aus einem Werk aufeinander abgestimmter Regeln, oftmals verbunden mit speziellem Spielmaterial.

    Ein solches Werk braucht eine sprachliche Fassumg um urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Schutz erstreckt sich aber nicht bloß auf die konkrete Formulierung, wie das BGH in seinem Urteil (s.u.) ausdrücklich feststellt sondern kann sich auch aus dem gedanklichen Inhalt ergeben. Es kommt darauf an, ob es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.


    Mir fällt dabei auf, dass die Gerichte mit den Begriffen Spielerfindung, Spielregel, Regelwerk und Spielanweisung ungenau umgehen (nicht alles ist hier zitiert). Dabei wäre eine Unterscheidung insbesondere zwischen Spielregel und Regelwerk ausgesprochen sinnvoll. Auch wir Spieleautoren sagen sehr oft 'Spielregel' wenn wir das aus mehreren Spielregeln und Spielanweisungen bestehende Regelwerk meinen. Das Regelwerk kann - ausreichende Schöpfungshöhe vorausgesetzt - meiner Meinung nach Urheberechtsschutz genießen, die einzelne Spielregel nicht bzw. nur im Kontext des Regelwerks.

    Das BGH, das den urheberrechtlichen Schutz von 'Spielerfindungen' grundsätzlich verneint, beschäftigte sich dennoch mit der Frage, "ob die einzelnen Spielregeln des Berliner Zahlenlottos, für die der Kl. Urheberschutz beansprucht ... ihrem gedanklichen Inhalt nach eine schutzwürdige eigenpersönliche Leistung offenbaren". Das muß man im Zusammenhang lesen.

     

    Da die Urteile mir nicht als Datei vorliegen, sondern ich alles abtippen muss, fass ich mich möglichst kurz (sorry für die möglichen Tippfehler):


     

    OLG München, 25. Nov. 93, 29 U3141/93 - ZUM 1/1995 48ff - Urheberrechtsschutz für Spielregel -

    Hintergrund ist, dass die Beklagte dem Kläger ein Werbespiel zur Bearbeitung gesandt hatte, dieser dann in Abstimmung mit der Beklagten ein eigenständiges (inhaltlich besseres) Spiel entwickelte. Die Beklagte hatte dieses zweite Spiel nicht nur für den vereinbarten Promotions-Auftrag verwendet sondern darüberhinaus in anderem Design für einen anderen Werbekunden hergestellt.

    Dafür beanspruchte der Autor die Urheberschaft, forderte Unterlassung und Honorar.

    "Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, Spielidee, System und endgültige Ausarbeitung ... seien nicht vom Kläger .... sondern von ihr entwickelt worden. Vom Kläger stamme lediglich die sprachliche Fassung der Spielregel; die Spielanleitung selbst sei ihm in allen Einzelheiten vorgegeben worden."

    Das OLG spricht trotz einiger textlicher Änderungen von einer "identischen Spielregel" und bestätigt das Urteil des LG zugunsten des Klägers.

    Auf eine inhaltliche Beschreibung des vorgegebenen Spiels folgt in der Begründung: "Das vom Kläger eigenständig entwickelte Transportspiel stellt dagegen dem Spieler ... die Aufgabe, Transportaufträge günstig zu erwerben und unter Beachung der optimalen Fahrttrouten, die wiederum ... usw. möglichst günstig auszuführen. ...". Die Urheberschaft wird hier ausschließlich inhaltlich begründet.

    Von der Beklagten kamen einzelne Änderungswünsche, die aber der Autor ins Spiel eingearbeitet hatte, sowie einige nachträgliche textliche Änderungen, die "keinen Einfluß auf den Spielablauf hatten".


     

    OLG Frankfurt/M 7.Feb.95 11U 76/94 - Kein Urheberrechtsschutz für Golf-Regeln -

    Hier geht es darum, dass die Klägerin Golf-Regeln verfilmt. "Die Klägerin hielt sich bei der Produktion dieses Videofilms genau an die vom Beklagten in Buchform veröffentlichte Übertragung der 'Golfregeln des Royal and Ancient Golf Club o St. Andrews von 1992' in die deutsche Sprache; der Text ... wird wörtlich - bis auf gelegentliche Auslassungen - zu den Bildern gesprochen."

    Da die Beklagte eine Urheberechtsverletzung geltend machte, bewarb die Klägerin ihre Videokasette nicht mehr und erzielte kaum noch Umsatz damit. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagten keine Verbotsansprüche wg. Herstellung und Vertrieb des Videos zustehen.

    "Obwohl grundsätzlich schutzfähig (...) kann hier der Inhalt nicht die Annahme eines Werkes begründen. ... beinhalten diese doch bloße Spielregeln, die nach einhelliger Auffassung als 'Anweisungen an den menschlichen Geist' - ebensowenig wie die 'Spielidee' und das Konzept als solches - urheberechtlichem Schutz zugänglich sind (...). Als Grund hierfür lässt sich entweder das Fehlen einer 'Schöpfung' im Sinne des §2 Abs. 2 UrhG (...) oder die mangelnde Individalität (...) nennen. Bei Spielanweisungen wie der vorliegenden kann allenfalls Werkcharakter aus der besonderen Individualität der Darstellung folgen (...)."
     
    [(...) = Hinweis auf Kommentar oder anderes Urteil]

    Man beachte, welche konkreten Gründe hier genannt werden: Mangelnde Individualität oder Fehlen einer Schöpfung - darauf kommt es an. Und die Formulierung "bei Spielanweisungen wie den vorliegenden" meint eben nicht nicht "bei Spielanweisungen generell".

    "Unter diesem Gesichtspunkt scheidet die sprachliche Ausdrucksweise zur Begründng des Werkscharakters aus ... Es kommt hinzu, daß schon wegen des praktischen Unterweisungszwecks schwerlich Raum für die Entfaltung schöpferischer Individualität bleiben kann (...). Diese Einschätzung wird durch die im konkreten Fall gewählte sprachliche Ausdrucksweise bestätigt, die in möglichst knapper, sachlich nüchterner Form ohne jeden inhaltlichen Anspruch die weitgehend durch Spielidee und -konzept vorgegebenen Regeln mitteilt. Gerade die vom Beklagten selbst betonte Einfachheit der Regeln, ihre Reduktion auf das Wesentliche, nimmt jeden Raum für schöpferische Individualität.. Daß eine solche Bearbeitung des Stoffes solides Können und anerkenneswerten Fleiß voraussetzt, begründet noch keinen Werkcharakter (..)"

    Es folgen dann noch Ausführungen, dass auch Einteilung und Anordnung keinen Schutz begründen, da sie einem naheliegenden aus der Gesetzgebung bekanntem System folgen.

    "Danach ergibt sich als Gesamteindruck der Rules of Golf, daß es sich sowohl hinsichtlich der sprachlichen Ausdrucksform als auch hinsichtlich Einteilung und Anordnung des Stoffes um konventionell gestaltete Sportregeln ohne schöpferische Eigenart handelt."

    Die Formulierungen sind hier also deshalb nicht geschützt, weil sie nicht künstlerischer Ausdruck des Verfassers sind sondern einfach nur die bekannten Golfregeln in aller Kürze wiedergeben. Ein anderer, der versuchen würde, die Golfregeln mit möglichst knappen Worten wiederzugeben, würde auf ähnliche Formulierungen kommen. Die sind somit trivial und keine persönliche geistige Schöpfung.

    Bei komplexeren Spielen oder einer aufwändigeren Darstellung sollte das schon anders sein.

    Golf ist anders als ein Gesellschaftsspiel - ein Sport, wo es nur auf die Fähigkeit des Spielers ankommt, den Ball ins Loch zu schlagen. Von daher ist der Begriff 'ANWEISUNG an den menschlichen Geist' hier imho passend, trifft aber nicht auf jedes Spielregelwerk zu, da Spielregeln meist mehr als bloße Anweisungen enthalten. Interessant finde ich in diesem Zusammenhang auch, dass das Gericht zunächst von Spielregeln, am Ende von Sportregeln spricht.


     

    BGH v. 17.Okt.61 IZR 24/60 (Kammergericht) LUG §1 Abs 1 Nr.1. - "Zahlenlotto"

    "Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, die Spielregeln des Berliner Zahlenlottos, die zur Unterrichtung der Lottospieler dienen, ohne Erlaubnis zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg."

    Der Kläger beanspruchte Urheberschaft für die geänderten Lottoregeln, insbesondere für die Einführung der '6. Zusatzzahl'. Es geht ausrücklich nicht um die "äußere Formgebung", sondern um den gedanklichen Inhalt (Hervorhebungen im Original):

    "Hierzu ist zunächst klarzustellen,, daß es für die Entscheidung des Streitfalls nur auf diejenigen merkmale des Berliner Zahlenlottos ankommt, die der Kläger als sein urheberrechtlich geschütztes Ideengut in Anspruch nimmt. Insoweit steht aber nicht etwa eine völlige oder teilweise Übereinstimmung oder Anlehnung an die s p r a c h l i c h e   F a s s u n g der vom Kl. vorgeschlagenen Spielregeln - also an deren äußere Formgebung - in Frage, sondernder Kl. beanstandet, daß die Bekl. Spielregeln verbreiten lasse, die ihren g e d a n k l i c h e n   I n h a l t nach seine Spielregelentwürfe in einer Weise verwerteten, die seine Urheberrechte verletzte.

    Nun genießen zwar Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anforderungen genügen, die .. an ein Schriftwerk zu stellen sind. ... Voraussetzung ... ist aber, daß die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine ... ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen läßt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben (...).

    Dies hat das BerG auch nicht verkannt. Es hat von diesem Ausgangspunkt aus geprüft, ob die einzelnen Spielregeln des Berliner Zahlenlottos, für die der Kl. Urheberschutz beansprucht ... ihrem gedanklichen Inhalt nach eine schutzwürdige eigenpersönliche Leistung offenbaren. Dies hat das BerG mit der Begründung verneint, daß die vom Kl. niedergelegten Spielregeln nur Modifikationen des altbekannten Zahlenlottos darstellten. ... Durch die Spielregelvorschläge des Kl. werde dieses klassische Zahlenlotto nicht in seinen Grundzügen verändert."

     

    Es wird noch detailliert ausgeführt, dass es sich nicht um eine Bearbeitung handle, die eigenen Schutz begründe, da die Bearbeitung zu geringfügig sei.

    Warum sollte sich das BGH überhaupt mit den Spielregeln befassen, wenn diese grundsätzlich nicht schutzfähig seien? Es ging ja von vornherein nicht um die äußere Form sondern um den gedanklichen Inhalt.

     
 
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